Regelinsolvenzen Stellung des gerichtlichen Insolvenzantrages
(samt Gläubigerverzeichnis, Aktiva & Passiva)
Das Verfahren wird nur auf Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht eröffnet. Einen Antrag können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger stellen. Der Antrag kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden oder bis der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, besteht für natürliche Personen grundsätzlich nicht.
In der Insolvenzordnung sind drei Eröffnungsgründe für das Verfahren geregelt, wobei die Antragspflicht nur bei der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung, nicht jedoch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht.
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT:
Zahlungsunfähig (§ 17 InsO) ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei reicht jede fällige Forderung aus. Entscheidend ist allein, dass sie besteht und vom Schuldner nicht erfüllt werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.
DROHENDEN ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT:
Drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Auf diesen Eröffnungsgrund kann sich jedoch nur der Schuldner selbst berufen, nicht dagegen seine Gläubiger.
ÜBERSCHULDUNG:
Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei ist jedoch bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese beabsichtigt und nach den Umständen auch möglich ist. Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH) und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG), ein Eröffnungsgrund.
SCHULDNERANTRAG:
Der Schuldner hat die Möglichkeit bei dem zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dem Antrag muss ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.
GLÄUBIGERANTRAG:
Auch ein Gläubiger kann für den Schuldner einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht allerdings deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Weiterhin ist erforderlich, dass der Gläubiger seine Forderungen glaubhaft macht (bspw. durch Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel).
VORLÄUFIGE SICHERUNGSMASSNAHMEN
Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen vornehmen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und anordnen, dass Verfügungen des
- Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind - Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners
ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN INSOLVENZANTRAG:
Das Gericht kann den Antrag mangels Eröffnungstatbestandes oder Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.
DAS ERÖFFNETE VERFAHREN:
Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
GERICHTLICHE TERMINE
Berichtstermin: Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z.B. die Fortführung des Unternehmens, vor.
Prüfungstermin: Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens.
Prüfungstermin: Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens.